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Satzung der Ecuador Connection e.V.

Die Ecuador Connection e.V.

Entwicklungsnetzwerk für Bildung, Erziehung und Integration

Änderung der Satzung vom 11.11.2023

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Die Ecuador Connection – Entwicklungsnetzwerk für Bildung, Erziehung und Integration“.
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zwecke des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist
    1. die Förderung der Bildung;
    2. die Förderung des interkulturellen Austauschs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador.
  2. Zweckverwirklichung:
    1. Der Zweck wird verwirklicht durch die Kooperationen mit dritten Organisationen („Partnerprojekten“) in Ecuador und der Bundesrepublik Deutschland, die
      1. im Sinne der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins. tätig sind bzw. deren Unterstützung eine Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins bedeutet, und
      2. mit denen vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden, die Art und Umfang der jeweiligen Kooperation festhalten.
      In den jeweiligen Partnerprojekten leisten die Freiwilligen Arbeit im Sinne der Förderung von Bildung, Integration und Erziehung, insbesondere zur Verbesserung der Lage von Benachteiligten.
    2. §2, Abs. 1a und §2, Abs. 1b werden insbesondere verwirklicht durch
      1. die Ausbildung, Betreuung und pädagogische Begleitung junger Erwachsener aus Deutschland, die in Partnerprojekten im Sinne von §2, Abs. 2a in Ecuador einen Freiwilligendienst ableisten, sowie die Organisation dieser Dienste;
      2. die Ausbildung, Betreuung und pädagogische Begleitung junger Erwachsener aus Ecuador, die in Partnerprojekten im Sinne von §2, Abs. 2a in Deutschland einen Freiwilligendienst ableisten, sowie die Organisation dieser Dienste.
    3. §2, Abs. 1a wid darüber hinaus durch entwicklungspolitische Bildungsarbeit verwirklicht, und zwar durch
      1. die Aufklärung und Sensibilisierung der deutschen Öffentlichkeit in Bezug auf durch den Satzungszweck definierte Themengebiete, z.B. durch die Teilnahme an, bzw. Durchführung von Veranstaltungen, Bereitstellung von Informationen durch Rundschreiben an Mitglieder und Interessierte sowie die Internetseite des Vereins;
      2. Aktivitäten ehemaliger und aktueller Freiwilliger in diesem Sinne.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden.
  2. Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine sind nicht mitgliedsberechtigt.
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Tod
    • durch Austritt
    • durch Ausschluss
    • durch Streichung

§ 6 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

§ 7 Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss ist nur zulässig bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung bzw. gegen die Interessen des Vereins oder aus anderen schwerwiegenden Gründen.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen diese Entscheidung kann das Mitglied Einspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem bei Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand bleibt, und diesen Betrag auch nach der Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 6 Monaten voll entrichtet.
  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  4. Der Vorstand kann in besonderen Fällen über eine Aussetzung des Mitgliedsbeitrags entscheiden und hat die Möglichkeit, Mitglieder vom Beitrag zu befreien.

§ 10 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung
    • zwei Kassenprüfer

§ 11 Vorstand und Kassenprüfer

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier seiner Mitglieder, nämlich
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Schatzmeister
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt.
  3. Die Kassenprüfer sind ebenfalls Mitglied im Verein, dürfen aber nicht Mitglieder des Vorstands oder mit Mitgliedern des Vorstands verwandt oder verschwägert sein.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstands und der Kassenprüfer

  1. Der Vorstand führt nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vereins. Die Haftung des Vorstandes ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
    • die Einberufung der Mitgliederversammlung
    • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • die Erstellung eines Jahresberichtes
    • die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  2. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  3. Kassenprüfer haben die Aufgabe der Überprüfung der Richtigkeit finanzieller Transaktionen des Vereins sowie die zusätzliche Kontrolle sonstiger Aktivitäten des Vorstands. Sie überprüfen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Kassenbericht und tragen ihren Bericht der Mitgliederversammlung vor. Darüber hinaus haben die Kassenprüfer jederzeit das Recht zur Akteneinsicht bei den Mitgliedern des Vorstands.
  4. Die Tätigkeit innerhalb des Vereins und der Organe des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich.
  5. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können jedoch im Bedarfsfall beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich ausgeübt werden. Dabei sind zunächst die Haushaltslage und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins zu prüfen. Nur wenn diese dies zulassen, dürfen Entgeltleistungen beschlossen werden. Eine entgeltliche Tätigkeit ist nur im Rahmen eines Dienstvertrages oder gegen die Zahlung eine Ehrenamtspauschale möglich.
  6. Über Vertragsbeginn, -inhalt und –ende ist der Vorstand zuständig. § 26 BGB kommt hier zur Anwendung.
  7. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann, wenn notwendig, Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen angemessene Vergütung oder angemessenes Honorar an Dritte vergeben. Dabei sind zunächst die Haushaltslage und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins zu prüfen. Nur wenn diese dies zulassen ist eine Vergabe zulässig.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, die Führung der laufenden Geschäfte an hauptamtliche Mitarbeiter zu übertragen. Diese hauptamtlichen Mitarbeiter können besondere Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB sein und müssen als solche im Vereinsregister eingetragen werden. Sie vertreten den Verein in ihrem Aufgabenbereich gerichtlich und außergerichtlich. Sie können Vorstandsmitglied sein. Sie dürfen für diese Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis verbleibt beim Vorstand.
  9. Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Ersatz für Aufwendungen, die durch die Vereinstätigkeit entstehen. § 670 BGB findet hier Anwendung. Die anspruchsberechtigten Personen sind zur Sparsamkeit verpflichtet. Es ist möglich im Rahmen steuerrechtlicher Möglichkeiten Pauschalen für die Aufwandersatz festzulegen. Das Recht Pauschalen zu beschließen haben der Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 13 Wahl und Amtsdauer von Vorstand und Kassenprüfer

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
  2. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Wiederwahl eines jeden Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
  4. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 14 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung des Vorstands sind mindestens drei Stimmen erforderlich.
  3. Die Beschlüsse des Vorstands werden vollständig protokolliert.

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und Entlastung des Vorstands. Zum Jahresbericht gehört der Kassenbericht.
    • Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Kassenführers für das jeweilige Geschäftsjahr.
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer.
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
    • Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungs-beschluss des Vorstands.

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung und Tagesordnung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann entweder in Präsenz, virtuell oder in einer Mischform erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des §32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer virtuellen oder einer gemischten Form der Mitgliederversammlung wird der Vorstand dafür sorgen, einen Online-Konferenzraum bereitzustellen. Die Mitglieder erhalten vor der Online-Versammlung einmalige, nur zur Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung vergebene, Zugangsdaten per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten vertraulich zu behandeln.
  3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich einzuladen.
  4. Der Vorstand kann jederzeit aus wichtigen Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes oder Grundes schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich einzuladen. Den Vorsitz einer Versammlung führt der erste Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter. Im Falle einer Wahl ist ein Wahlleiter zu wählen.
  5. Jedes Mitglied kann spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung entsprechend zu ergänzen und dies den Anwesenden mitzuteilen.
  6. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, dass durch Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist zulässig.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt durch Handheben, außer in dem Fall, dass ein Mitglied für einzelne Wahlgänge oder die gesamte Wahl eine geheime Abstimmung beantragt und die Mitgliederversammlung diesem Antrag mit einfacher Mehrheit zustimmt. In jedem Fall ist bei Stimmengleichheit der betreffende Wahlvorgang zu wiederholen.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vollständig protokolliert.

§ 18 Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei der Einladung ist die vorgesehene Änderung im Wortlaut mitzuteilen.
  3. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  3. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen an den Förderverein SEARA e.V. (Finanzamt Fulda; Steuernummer 018 250 63205) übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung insbesondere für die Partnerprojekte der Ecuador Connection zu verwenden hat.

 

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